Geschäftsverteilungsplan
Geschäftsverteilungsplan wird vom Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts und seinem Stellvertreter in analoger Anwendung von § 21g GVG erlassen.
§ 1 An den Verfahren sind jeweils der Vorsitzende und sein Stellvertreter beteiligt. Die vorbereitenden Entscheidungen trifft der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 2 Die Beisitzer werden in der Reihenfolge herangezogen, die sich aus dem Stimmergebnis ihrer Wahl beim Verbandstag ergibt, bei Stimmengleichheit zuerst der ältere. Im Falle ihrer Verhinderung oder Nichterreichbarkeit rückt der nächstplazierte Beisitzer nach. Für Folgefälle werden die nachfolgend platzierten Beisitzer in der sich nach Satz 1 ergebenden Reihenfolge herangezogen.
§ 3 Der bei Neuwahl des Verbandsschiedsgerichts anhängige Fall wird in der bisherigen Besetzung entschieden werden.
Dr. Rolf Gutmann Dr. Friedrich Gackenholz
