Geschäfts- und Spielordnung / Schachkreis Esslingen-Nürtingen

veröffentlicht von: Guntram Samstag, 09. Juli 2011

 

§ 1

Wesen und Geschäftsbereich

 

Der Schachkreis Esslingen/Nürtingen - nachstehend "Schachkreis" genannt - ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Neckar/Fils - nachstehend "Bezirk" genannt - im Schachverband Württemberg e.V. - nachstehend "SVW" genannt. Sein Geschäftsbereich wird ihm vom Bezirk zugewiesen. Der Schachkreis umfasst im wesentlichen den Land- und den Sportkreis Esslingen - letzterer wird nachstehend "Sportkreis" genannt.

Zum Schachkreis gehören die Schachvereine und Schachabteilungen - beide werden nachstehend "Verein" genannt -, die Mitglieder im SVW und im Württembergischen Landessportbund e.V. - nachstehend "WLSB" genannt - sind und die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Verbände als für sich verbindlich anerkennen.

 

 

§ 2

Organe

 

Organe des Schachkreises sind der Kreistag, die Jugendversammlung und der Kreisvorstand - nachstehend "Vorstand" genannt.

Über die Sitzungen der Organe wird regelmäßig ein Protokoll geführt. Die Protokolle des Kreistages und der Jugendversammlung sind vom Protokollführer und vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und den Vereinen bekanntzugeben oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist.

 

 

§ 3

Der Kreistag

 

  1. Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises. Er besteht aus den Vertretern der Vereine und den Mitgliedern des Vorstands. Jeder Verein hat eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

  2. Der Kreistag tritt regelmäßig in den Jahren des Bezirks-/Verbandstages - möglichst im Juni - zusammen.

  3. Ein außerordentlicher Kreistag wird abgehalten aufgrund einer Einberufung des Vorsitzenden des Vorstands - nachstehend „Vorsitzender“ genannt -, Kreistagsbeschluss, Vorstandsbeschluss oder schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Drittel aller Vereine unterstützt werden muss.

  4. Der Termin des Kreistages und die Tagesordnung sollen mindestens 4 Wochen vorher im offiziellen Verkündungsorgan des SVW oder durch Rundschreiben allen Teilnahmeberechtigten bekanntgegeben werden.

  5. Der Kreistag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

  6. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch geheim. Abstimmungen, bei denen mehrere Personen konkurrierend für ein Amt zur Wahl stehen erfolgen stets geheim. Bei einer Abstimmung über Personen oder Vereine und bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der unmittelbar Betroffenen.

  7. Anträge, über die der Kreistag beraten soll, sollen mindestens 2 Wochen vor dem Termin des Kreistages dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende eine besondere Dringlichkeit feststellt.

 

 

§ 4

Aufgaben des Kreistages

 

  1. Bestellung eines Protokollführers, eines Versammlungsleiters (i.d.R. der Vorsitzende) und erforderlichenfalls eines Wahlleiters

  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

  3. Aussprache über die Berichte des Vorstandes

  4. Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstandes.

  5. Genehmigung eines vorliegenden Haushaltsplanes

  6. Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Vereine

  7. Beschlussfassung über Anträge

  8. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

  9. Bestätigung des Jugendleiters, sofern ein solcher von der Jugend des Schachkreises gewählt ist

 

 

§ 5

Jugendversammlung

 

  1. Die Jugend des Schachkreises ist als "Jugend im Schachkreis Esslingen/Nürtingen" organisiert.
    Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung (JO), die von der Jugendversammlung beschlossen und vom Kreisvorstand bestätigt wird.

 

 

§ 6

Der Vorstand

 

  1. Mitglieder des Vorstandes sind:

    - Vorsitzender
    - stellvertretender Vorsitzender
    - Spielleiter
    - alle Staffelleiter
    - Kassier
    - Pressereferent
    - Jugendleiter
    - Wertungsreferent

    Es ist zulässig, dass ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen ausübt.

  2. Der Vorstand leitet den Schachkreis und führt die Beschlüsse des Kreistages und der übergeordneten Verbandsorgane durch.

  3. Die Aufgabenschwerpunkte der Vorstandsmitglieder sind nachfolgend aufgeführt. Die konkrete Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern und gibt den aktuellen Stand den Vereinen schriftlich bekannt.

    Vorsitzender:
    Vertretung des Schachkreises nach innen und außen.

    Stellvertretender Vorsitzender:
    Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

    Spielleiter:
    Organisation des Spielbetriebs.

    Staffelleiter:

    Spielleiterkompetenzen für eine Klasse oder Staffel.

    Kassier:
    Finanzverwaltung

    Pressereferent:
    Öffentlichkeitsarbeit

    Jugendleiter:
    Leitung der Jugend im Schachkreis.

    Wertungsreferent:
    Verwaltung der offiziellen Wertungszahlen.

 

 

§ 7

Kassenprüfer

 

  1. Die Kasse des Schachkreises wird jährlich von ein oder zwei Kassenprüfern geprüft. Über die Prüfung ist dem nächsten Kreistag zu berichten.

  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§ 8

Turniere

 

  1. Der Schachkreis führt im Spieljahr folgende Turniere durch:

    - Einzelmeisterschaft
    - Mannschaftsmeisterschaften
    - Blitz-Einzelmeisterschaft
    - Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
    - Dähne-Pokal.

  2. Es können ein Viererpokal auf Kreisebene, eine Damen-Meisterschaft, ein Senioren-Turnier und bei Bedarf weitere offizielle Turniere durchgeführt werden.

 

 

§ 9

Mannschaftsmeisterschaften

 

  1. Der Schachkreis trägt seine Mannschaftsmeisterschaften in der Kreisklasse und weiteren nach dem Alphabet aufsteigend benannten Klassen - beginnend bei A - aus.
    Die Einteilung der Klassen und Staffeln erfolgt aufgrund der Gesamtzahl der im Schachkreis gemeldeten Vereinsmannschaften anhand der in Anlage "Klassen- und Staffeleinteilung" festgelegten Angaben oder sinngemäß, falls Abweichungen von den dort definierten Fällen auftreten.

  2. Spielsystem, Auf- und Abstiegsregelung

  1. Die Bildung von parallelen Staffeln ist nur in der untersten Klasse vorgesehen, wenn eine der Anlage "Klassen- und Staffeleinteilung" entsprechende Konstellation auftritt.

  2. Die einzelnen Klassen spielen mit 10 Mannschaften. Abweichungen sind nur im Sinne der Anlage "Klassen- und Staffeleinteilung" gestattet. Die erforderliche Anzahl von Mannschaften pro Klasse ist ggf. durch geeignete Anwendung der Anlage "Auf- und Abstiegsregelung" herbeizuführen.

  3. Der Aufstieg aus der Kreisklasse und der Abstieg in die Kreisklasse richtet sich nach den im Bezirk geltenden Bestimmungen.
    In allen sonstigen Fällen steigen in der Regel die am Ende der Saison auf Platz 1 und 2 stehenden Mannschaften in die nächsthöhere Klasse auf und die auf Platz 9 und 10 stehenden Mannschaften in die nächsttiefere Klasse ab.
    Generell gelten die in Anlage "Auf- und Abstiegsregelung" festgelegten Bestimmungen (Der Regelfall ist dort Variante 0).

  4. Für alle Auf- und Abstiegsregelungen sind die Festlegungen in der Anlage "Auf- und Abstiegsregelung" zu berücksichtigen oder sinngemäß anzuwenden, wobei sichergestellt sein muss, dass mindestens ein Aufsteiger und ein Absteiger pro Klasse ermittelt wird (mit Ausnahme der untersten Klasse, die keinen Absteiger hat).

  5. Abweichend zu den obigen Bestimmungen können in den Fällen der Einführung neuer Spielklassen, bei entsprechenden Zuwächsen der Gesamtzahl der gemeldeten Mannschaften, die Festlegungen der Anlage "Klassen- und Staffeleinteilung" dazu führen, dass die jeweils untere Hälfte der bis dahin existierenden Staffeln in die neue Klasse eingegliedert werden muss. Hierbei gelten die Festlegungen, die in der Anlage "Staffelbildung und -auflösung in der untersten Spielklasse" definiert sind.

  6. Beantragt ein Verein für eine seiner Mannschaften die Einstufung in die nächste rangtiefere Klasse, so steigt eine zusätzliche Mannschaft aus der rangtieferen Klasse in die ranghöhere Klasse auf.

  7. Zieht ein Verein eine Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurück, erhalten alle darunter liegenden Klassen einen Aufsteiger mehr. Grundsätzlich gilt: Aufstieg geht vor Abstieg.

  8. Eine neu gemeldete Mannschaft beginnt immer in der untersten Spielklasse, d.h. Einstufungen in darüber liegenden Klassen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

  9. Falls am Ende einer Saison zwei Mannschaften punkt- und brettpunktgleich auf einem für den Auf- oder Abstieg relevanten Platz stehen, so entscheidet ein Stichkampf. Der Kampf soll an einem vom Spielleiter zu bestimmenden Termin und einem ebenfalls zu bestimmenden neutralen Ort stattfinden.

    Kommt es im Stichkampf zu einem Unentschieden, so entscheidet die Brettwertung. Besteht dort ebenfalls Gleichheit, so entscheidet das wertungshöchste gewonnene Brett. Bei durchgängigen Remisergebnissen entscheidet das Los.

 

§ 10

Finanzierung

 

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Schachkreises erfolgt gemäß den Richtlinien des Bezirks und des Verbands. Der Schachkreis hat eine Eigenverwaltung der Finanzmittel anzustreben.

  2. Die Organe des Schachkreises sind verpflichtet, Zuschüsse des WLSB, des Sportkreises und andere Förderungen zu nutzen.

  3. Der Schachkreis ist berechtigt, zur Finanzierung der Aufgaben seines Geschäftsbereiches, auch für die Jugendarbeit, nach Bedarf Umlagen in angemessener Höhe, Beiträge, Startgelder, Meldegebühren und Bußgelder zu erheben.

  4. Werden finanzielle Verpflichtungen eines Vereins gegenüber dem Schachkreis nicht fristgerecht erfüllt, so hat der Verein einen Säumniszuschlag zu entrichten. Zahlt der Verein nach weiterer Mahnung mit Fristsetzung und Androhung einer Sperre nicht oder nicht vollständig, kann der Vorsitzende eine Geldbuße verhängen und die Mannschaften und Einzelspieler dieses Vereins für alle offiziellen Veranstaltungen sperren. Die Sperre erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Außenstände nachweislich vollständig bei der Kreiskasse eingegangen sind.

  5. Alle Gebühren, Zuschläge, Bußgelder und Strafen werden gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung des Schachkreises erhoben. Die Gebührenordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen, vom Kreistag beschlossen und zu Saisonbeginn in den Startschreiben veröffentlicht.

 

 

§ 11

Sonstige Bestimmungen

 

  1. Jeder Verein des Schachkreises ist verpflichtet, mindestens ein Exemplar des offiziellen Verkündungsorgans des SVW zu beziehen. Dort abgedruckte Veröffentlichungen gelten als ordnungsgemäß bekanntgegeben.

  2. Nachgemeldete Spieler werden erst spielberechtigt, wenn der Spielleiter oder diejenige Person, an die diese Aufgabe delegiert ist, schriftlich die Spielberechtigung erteilt hat. Die Voraussetzungen hierfür nach der Spielerpaßordnung und der Wettkampf- und Turnierordnung müssen gegeben sein. Geht ein Nachmeldeantrag innerhalb eines Zeitraums von weniger als 7 Tagen vor dem geplanten Einsatz des Spielers ein, kann der Verein nicht verlangen, dass die Spielberechtigung noch erteilt wird.

 

§ 12

Ehrenmitgliedschaft

 

  1. Der Kreistag kann ehemalige Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Vorstands zum „Ehrenmitglied des Vorstands“ - nachstehend „Ehrenmitglied“ genannt - ernennen. Zur Ernennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  2. Das Ehrenmitglied wird zu Vorstandssitzungen - als Berater ohne Stimmrecht - und zum Kreistag - mit Stimmrecht - eingeladen.

 

 

§ 13

Schlussbestimmungen

 

  1. Die Geschäfts- und Spielordnung tritt mit der Verabschiedung im Kreistag in Kraft.

  2. Änderungen der Geschäfts- und Spielordnung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreistages vorgenommen werden.

 

 

Wendlingen, den 09. Juli 2011

 

 

 

gez. Guntram Doleschal                   gez. Stefan Auch

Vorsitzender                                      Spielleiter